Impressum Web-Recht

Impressum: Was gehört in ein Impressum?

Was gehört in ein Impressum?

Impressum

Was gehört in ein Impressum? Kaum ein anderes Land stellt so hohe Anforderungen an ein rechtskonformes Impressum wie Deutschland.

Grundsätzlich ist die Impressumspflicht eine gute Sache. Jemand, der eine Website besucht, möchte auch Informationen über den Betreiber finden und Antworten auf die Frage: „wer steckt hinter diesem Web-Angebot?“. Oder auch: „wer ist für den Inhalt verantwortlich?“

In der Praxis hat die Impressumspflicht allerdings schnell seltsame Blüten getrieben. Ergab sich doch dadurch die Möglichkeit unliebsame Mitbewerber abzumahnen. Eine Möglichkeit, von der seit Jahren rege Gebrauch gemacht wird.

Um sich vor einer Abmahnung zu schützen, sollte genau geprüft werden, ob der eigene Webauftritt ein Impressum benötigt und ob das Impressum die rechtlichen Erfordernisse erfüllt.

Benötigen private Webseiten ein Impressum?

Gemäß § 5 Telemediengesetzt (TMG) sind rein private Webseiten von der Impressumspflicht ausgenommen. Doch auch für Betreiber privater Webseiten gilt es vorsichtig zu sein. Die Rechtsprechung ist sehr streng in Bezug auf die Einordnung einer Website.

So ist strittig, ob ein Forum oder Blog mit redaktionellen Artikeln als privat oder geschäftlich einzustufen ist. Gemäß §55 Rundfunkstaatsvertrag ist ein Impressum erforderlich, sofern regelmäßig journalistische-redaktionelle Artikel veröffentlicht werden.

Sicherheitshalber sollte der Betreiber daher ein rechtskonformes Impressum integrieren.

Auch kann bereits die Integration eines Werbebanners dazu führen, dass die Website als „unternehmerisch“ eingestuft wird – selbst wenn mit dem Werbebanner keine oder nur geringfügige Einnahmen erzielt werden.

Benötigen unternehmerische Webseiten ein Impressum?

Grundsätzlich ja.
Gemäß §5 TMG unterliegt jede Webseite der Impressumspflicht, die Waren oder Dienstleistungen anbietet.

Was kostet eine Abmahnung bei Verstößen gegen die Impressumspflicht?

Gemäß §5 Abs. 1 TMG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Gemäß §16 Abs. 3 TMG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

In der Praxis wird die Höhe der Abmahnung meist niedriger angesetzt. Trustedshops.de schreibt dazu:

 

Während Verbände nur eine Pauschale in Höhe von ca. 200 EUR geltend machen dürfen (je nach abmahnenden Verband unterscheiden sich diese Kosten), ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch von Mitbewerbern aus einer Gebührentabelle in Abhängigkeit vom Gegenstandswert. Hier werden dann schnell über 1.000 EUR Anwaltskosten fällig.

Mit einem neuen § 97a im UrhG wird die Kostenerstattung bei urheberrechtlichen Erstabmahnungen von Privaten begrenzt. Hierbei ist vorgesehen, die erstattungsfähigen Kosten, z.B. für einen Rechtsanwalt, generell bei entsprechenden Fällen auf einen Betrag von max. 100 EUR festzulegen. Der neue Paragraf gilt aber nur für Erstabmahnungen gegenüber Privatanwendern, die einfach gelagerte Fälle und nur unerhebliche Rechtsverletzungen betreffen, d.h. Online-Händler könnten sich auf die Neuregelung nicht berufen.

Die Höhe der Abmahnkosten hängt mit den hohen Gegenstandswerten zusammen. Diese werden vom Gericht nach freiem Ermessen geschätzt und richten sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit.

Wo muss das Impressum eingebunden werden?

Laut Gesetz muss folgende Vorgabe erfüllt sein:

Die Angaben müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Das Impressum an einer versteckten Stelle zu integrieren ist somit nicht empfehlenswert. Eingebürgert hat sich, das Impressum entweder im Hauptmenü zu integrieren oder aber im Footer-Menü unten auf der Seite. Der Link zum Impressum sollte dabei auf jeder einzelnen Inhaltsseite vorhanden sein. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte den Menüpunkt mit „Impressum“ benennen und nicht in einer Unterrubrik – z.B. als Untermenüpunkt des Hauptmenüpunktes „Kontakt“ – „verstecken.“

Wie erstelle ich ein rechtssicheres Impressum?

Es gibt eine Reihe von Angaben, die für jedes Impressum erforderlich sind und ergänzende Angaben, welche nur für bestimmte Gruppen (z.B. Ärzte, Steuerberater) oder Rechtsformen (z.B. GmbH, GbR, OHG) erforderlich sind.

Was gehört in ein Impressum?
Zu den Pflichtangaben gehören:

  1. Vollständiger Name
    (Vor- und Nachname) des inhaltlich Verantwortlichen gemäß §6 Medienstaatsvertrag (MDStV)
  2. Postanschrift
    Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort (kein Postfach!)
  3. Telefonnummer
  4. Telefaxnummer
    Ob eine Telefaxnummer erforderlich ist, ist umstritten. Wer auf Nummer sich gehen möchte, sollte eine Telefaxnummer angeben. Notfalls eine kostenlose Webfax-Lösung.
  5. E-Mail-Adresse
    Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse.
    Die Verlinkung auf ein Mailformular ist nicht ausreichend.

Weitere Angaben, die je nach Unternehmen erforderlich sein können:

  1. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
    Es ist nicht erforderlich, seine Steuernummer im Impressum zu nennen. Da diese Angabe auch missbraucht werden kann, sollte darauf verzichtet werden. Es ist zudem nicht erforderlich, eine Umsatzteuer-Identifikationsnummer zu beantragen. Wer jedoch über eine solche verfügt, muss sie auch im Impressum nennen.
  2. Registereintrag
    Wenn Ihre Organisation in ein Register eingetragen ist, ist dieses zu nennen: Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister.
  3. Berufshaftpflichtversicherung
    Sofern eine solche vorhanden ist, ist sie auch im Impressum zu nennen. Dazu ist der Name sowie die Adresse der Versicherungsgesellschaft zu nennen. Außerdem die räumliche Geltung – d.h. für welches Land bzw. welche Länder besteht der Versicherungsschutz?
  4. Aufsichtsbehörde (Behördliche Zulassung)
    Reglementierte Berufe müssen die Aufsichtsbehörde angeben. Dazu gehören u.a. Ärzte, Apotheker, Physiotherapeuten, Steuerberater, Rechtsanwälte oder Architekten.Erforderliche Angaben sind

    • Gesetzliche Berufsbezeichnung
    • Kammer
    • Land (in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde)
    • Berufsrechtliche Regelungen
    • Link zu den berufsrechtlichen Regelungen
  5. Journalistische Angebote
    Werden auf der Website journalistisch-redaktionelle Inhalte angeboten, so sind die für diese Inhalte verantwortlichen Personen inkl. ihrer Postanschrift anzugeben (V.i.S.d.P. – Verantwortlich im Sinne des Presserechts).
  6. Hinweis auf EU-Streitschlichtung
    Wer online Verträge mit Endkunden abschließt, muss einen Hinweis sowie einen Link auf die Streitschlichtungsplattform der EU einbinden. Außerdem ist die eigene E-Mail-Adresse anzugeben.
  7. Teilnahme an der Verbraucherstreitbelegung
    Wer an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt, kann eine entsprechende Angabe vornehmen. Dazu ist der Name und die Anschrift der Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben sowie ein Link zu deren Website.

Datenschutzerklärung

Die Datenschutzerklärung wird häufig in einer separaten Inhaltsseite bereitgestellt, die unter dem Link „Datenschutzerklärung“ oder „Datenschutz“ erschließbar ist. Die Datenschutzerklärung lässt sich jedoch auch in die Impressumsseite integrieren.

Zu den datenschutzrechtlichen Angaben gehören u.a.

  • Allgemeiner Disclaimer
  • Informationen zur Speicherung von Log-Dateien auf dem Server,
  • Informationen zu Cookies (sofern solche eingesetzt werden),
  • SSL-Verschlüsselung,
  • Speicherung von Daten, die durch ein Kontaktformular abgefragt werden,
  • Speicherung von Daten, die über Newsletteranmeldungen abgefragt werden,
  • Nutzerregistrierung,
  • Verarbeitung von Kundendaten und Vertragsdaten,
  • Datenschutz für Kommentarfunktion (z.B. im Rahmen eines Blogs),
  • Datenschutzerklärungen für Google-Angebote (z.B. Google-Analytics, Google-Analytics-Auftragsdatenverarbeitung, Google Marketing Dienste, Google-IP-Anonymisierung, Google+, Google Web Fonts, Google Maps),
  • Datenschutzerklärung für Piwik, etracker, WordPress Stats,
  • Datenschutzerklärung für Facebook, LinkedIn, Twitter, Xing, Instagram, Pinterest, Tumblr, YouTube, SoundCloud,…
  • Auch das Amazon Partnerprogramm sollte in die Datenschutzerklärung miteinbezogen werden.

Tipp: Online werden eine Reihe von kostenlosen Impressums-Generatoren angeboten, die den Benutzer Schritt für Schritt nach den erforderlichen Daten fragen und daraus ein rechtsgültiges Impressum erstellen.

Beispiele:

 

Hinweis: wir haben vorstehende Informationen (Stand: siehe Datum der Artikel-Veröffentlichung) zusammengetragen, übernehmen jedoch keinerlei Haftung für deren Vollständigkeit. Die Erstellung und Verwendung eines Impressums unterliegt ausschließlich Ihrem eigenen Risiko.

Stichwort: Was gehört in ein Impressum?“

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6 Kommentare zu “Impressum: Was gehört in ein Impressum?

  1. Es ist doch so lächerlich, dass man seine ganzen persönlichen Daten absolut jedem im Netz publik machen muss (in Deutschland). Es kann doch echt nicht wahr sein. Es gibt so viele Stalker

    • Hallo Rose,

      stimmt schon. Andererseits gibt es auch viele unseriöse Webseiten oder die Betreiber sind Betrüger. Die Auskunftspflicht des Impressums soll ihnen das Leben erschweren. Vor Inkrafttreten der DSGVO konnte man eine Domain-Abfrage machen und rausfinden, ob das Impressum seriös ist – also die Domain tatsächlich der Person oder dem Unternehmen gehört, welches im Impressum verewigt ist.
      Leider ist auch der Datenschutz – so wichtig er ist – ein zweischneidiges Schwert und eine solche Abfrage ist nicht mehr ohne weiteres möglich.

      Schwierig kann es z.B. werden, wenn man auf seiner Website eine politische Meinung vertritt und jeder über das Impressum die Adresse erfährt. Zumindest bei privaten Websites entfällt die Impressumspflicht. Wobei der Übergang zwischen „privat“ und „geschäftlich“ z.T. fließend ist und einem Webseitenbetreiber auch daraus ein rechtlicher Strick gedreht werden kann…

  2. Karin Scherer

    Meist ist in der Datenschutzerklärung von Unternehmen nur angegeben, wie mit Daten in Bezug auf die Nutzung der Website umgegangen wird.

    Muss / sollte ein Unternehmen auf der Datenschutzerklärung auf der Homepage auch angeben, wie Kundendaten im Unternehmen selbst verarbeitet / genutzt bwerden? Beispielsweise bei Datenüberlassung zur Erstellung von Angeboten oder Dienstleistungs-/Werkverträgen?

    • Hallo Karin,

      hier ist der Einzelfall zu prüfen. Im Zweifelsfall sollte eine Beratung durch einen Fachanwalt erfolgen, damit das Unternehmen bzw. die Art und Weise, wie das Unternehmen Nutzerdaten verwendet, individuell bewertet wird.
      Generell gilt, dass eine Datennutzung nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Vorschrift sie erlaubt oder derjenige, dessen Daten verarbeitet werden sollen, in die Nutzung von Daten einwilligt.

      Die DSGVO erlaubt gemäß Artikel 6 die Datennutzung ohne Einwilligung,

      (1) wenn die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist (z.B. Adresse des Kunden, um den Auftrag vor Ort beim Kunden ausführen zu können).

      (2) zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist (z.B. E-Mail-Adresse, um dem Kunden nach seinem Wunsch einen Kostenvoranschlag senden zu können).

      (3) zur Wahrung berechtigter Interessen des Handwerksbetriebs oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen (z.B. die Auswertung der Kundendatei, um bestimmte Kunden zielgerichtet mit Werbung anzusprechen).

      Für alle anderen Fälle ist es nötig, eine Einwilligung von der betreffenden Person einzuholen.

      (Quelle: ZDH)

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