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	<title>Bildrechte Archive - Webdesign Tipps / Webdesign Blog</title>
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	<title>Bildrechte Archive - Webdesign Tipps / Webdesign Blog</title>
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		<title>Fotos auf Facebook veröffentlichen &#8211; Nutzungsrechte von Fotografen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[avs]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jun 2018 08:00:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bildrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Web-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nutzungsrechte: sollten Fotografen ihre Fotos auf Facebook veröffentlichen? Welche Rechte werden dabei übertragen? Was bedeutet das für das Urheberrecht? Fotos auf Facebook veröffentlichen:&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://a-vista-studios.de/blog/web-recht/fotos-auf-facebook-veroeffentlichen-nutzungsrechte/">Fotos auf Facebook veröffentlichen &#8211; Nutzungsrechte von Fotografen</a> erschien zuerst auf <a href="https://a-vista-studios.de/blog">Webdesign Tipps / Webdesign Blog</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Nutzungsrechte: sollten Fotografen ihre Fotos auf Facebook veröffentlichen? Welche Rechte werden dabei übertragen? Was bedeutet das für das Urheberrecht?</h3>
<p>Fotos auf Facebook veröffentlichen: Grundsätzlich ist <strong>jedes</strong> Foto durch das Urhebergesetz als Lichtbildwerk oder Lichtbild geschützt – unabhängig von dessen künstlerischem Anspruch. Je nach Qualität und Schöpfungshöhe wird zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern unterschieden.</p>
<p>Unter <strong><em>Lichtbildwerke</em></strong> fallen kreative Fotos, die sich durch einen ästhetischen Anspruch, besondere Motivwahl, Lichttechnik und ähnliches auszeichnen. Sie sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG (Urhebergesetz) geschützt.</p>
<p><strong><em>Lichtbilder</em></strong> sind einfachere Fotos, die nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt sind.</p>
<h2>Was passiert mit den Nutzungsrechten, wenn ein Bild bei Facebook eingestellt wird?</h2>
<p>Der Fotograf eines Bildes hat automatisch Urheberrechte an dem von ihm erstellten Bild. Dieses Recht erlischt bei Lichtbildwerken 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__64.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>(§ 64 UrhG)</strong></a> bzw. bei Lichtbildern 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Bildes <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>(§ 72 Abs. 3 UrhG)</strong></a>.</p>
<p>Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar und gilt auch dann weiter wenn der Fotograf die <strong>Nutzungsrechte</strong> an Dritte überträgt. Als Urheber darf er darüber entscheiden, wie das Foto genutzt werden soll und wer es öffentlich zugänglich machen darf.</p>
<p>Mittels der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sichert sich Facebook einfache Nutzungsrechte an Bildern, die von den Benutzern hochgeladen werden.</p>
<p><strong>Die <a href="https://www.facebook.com/legal/terms" target="_blank" rel="noopener">AGB von Facebook</a> legen (Punkt 2.1) fest: </strong></p>
<blockquote><p><em>Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht. </em></p></blockquote>
<h2>Was bedeutet das für die Nutzungsrechte des Fotografen?</h2>
<p>Wer Bilder bei Facebook hochlädt, akzeptiert dabei auch automatisch die AGB von Facebook. Diese Akzeptanz wird nicht ungültig, wenn – sozusagen als „Trick“ – den Geschäftsbedingungen widersprochen wird.</p>
<p>Auch wenn die <strong><em>nicht-exklusive</em></strong> Übertragung der Nutzungsrechte zunächst harmlos klingt, so kann sie weitreichende Folgen haben. Denn damit darf der Fotograf seine Bilder zwar weiterhin woanders veröffentlichen und er darf auch weiterhin Dritten eine Lizenz für die Nutzung der Bilder einräumen. Aber der Fotograf besitzt an diesen Bildern <strong>keine vollumfänglichen Nutzungsrechte</strong> mehr. Möchte er die exklusiven Nutzungsrechte an einen Kunden übertragen, so ist dies nicht mehr zulässig, wenn Facebook nicht-exklusive Nutzungsrechte an diesen Bildern besitzt.</p>
<p>Zudem räumt sich Facebook durch seine AGB das Recht ein, die hochgeladenen Bilder an Dritte &#8211; beispielsweise Unternehmen &#8211; weiter zu lizensieren. Und andere Nutzer erhalten die Möglichkeit Ihre Fotos als Privatkopie zu verwenden. Auch öffentliche Medien wie Zeitungen oder Fernsehen dürfen gemäß § 50 UrhG das Foto zur Bebilderung ihrer Berichterstattung verwenden.</p>
<h2>Können Facebook die Nutzungsrechte wieder entzogen werden?</h2>
<p>Gemäß Punkt 2.1 der AGB von Facebook gilt:</p>
<blockquote><p><em>Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.</em></p></blockquote>
<p>Im Klartext bedeutet dies: wird das Facebook-Konto gelöscht, so erlöschen auch die Nutzungsrechte von Facebook an den hochgeladenen Bildern. <strong>Es sei denn</strong>, die Bilder wurden inzwischen von anderen Benutzern geteilt. Dann muss der Fotograf laut AGB von Facebook alle Facebook-Benutzer, die seine Bilder geteilt haben, dazu auffordern, die entsprechenden Bilder zu löschen.</p>
<p>Die Rechsanwaltskanzlei Gulden Röttger hat dazu allerdings einen <strong><a href="https://ggr-law.com/fotorecht/faq/bilder-teilen-facebook-einfache-nutzungsrecht-erloeschen-urheberrecht-fotografen/" target="_blank" rel="noopener">interessanten Beitrag veröffentlicht</a>:</strong></p>
<p><strong>Der bekannte Cartoonist Michael Holtschulte wies auf folgendes hin:</strong></p>
<blockquote><p><em>Wenn ein Bild GETEILT wurde, verschwinden die geteilten Postings anderer FB-Teilnehmer ebenfalls, bzw. der ursprüngliche Link ist nicht mehr auffindbar, wenn man das betreffende Foto oder seinen Account löscht.</em></p></blockquote>
<p><strong>Gulden Röttger Rechtsanwälte</strong> haben diese Aussage geprüft und verifiziert. Aus technischer bedeutet das: Wird ein Foto geteilt und in der Ausgangsquelle / im Ausgangspost wieder gelöscht, so verschwinden das Foto bei den Facebook-Benutzern, die es geteilt haben. Und zwar unabhängig davon, ob nur ein Foto geteilt wurde, oder ein Bild mit zusätzlichem Text.</p>
<p>Damit „passt“ die Aussage aus den AGB von Facebook nicht zur technischen Realität. Es darf darüber spekuliert werden, ob dieser Passus aus den AGB – welcher bereits 2014 vorhanden war – mittlerweile schlicht und einfach veraltet ist.</p>
<h2>Ist die Einforderung der Nutzungsrechte durch Facebook überhaupt zulässig?</h2>
<p>Wenn ein amerikanischer Konzern wie Facebook seine Dienstleistungen in Deutschland anbietet, unterliegen diese in Deutschland auch dem hiesigen Recht.</p>
<p>Alexander Grundmann führt dazu auf <a href="http://www.urheberrecht-leipzig.de/facebook-und-recht-was-ist-beim-veroeffentlichen-von-fotos-auf-facebook-zu-beachten.html" target="_blank" rel="noopener"><strong>urheberrecht-leipzig.de</strong></a> aus, dass das Landgericht Berlin die Geschäftsbedingungen für rechtswidrig hält:</p>
<blockquote><p><em>Das erste Urteil zu den Geschäftsbedingungen von Facebook stammt aus dem Jahr 2012 vom Landgericht Berlin (Urteil vom 06.03.2012 – 16 O 551/1). Hier ging es ursprünglich um den so genannten „Freundefinder“- E-Mails Dienst, mit welchem ein Facebook-Nutzer eine E-Mail an seine andere E-Mail Kontakte versenden konnte, mit der Aufforderung, sich ebenfalls bei Facebook anzumelden. Das Landgericht sah darin eine unzulässige Werbemail nach § 7 II Nr. 3 UWG.</em></p>
<p><em>In diesem Zusammenhang stellte das Gericht auch fest, dass die “IP-Lizenz”, mit der Facebook die Rechte an den Fotos der Nutzer eingeräumt wird, gemäß § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die vollumfängliche Nutzungsübertragung der Rechte auf Facebook an allen Werken die man dort hochlädt, verstößt gegen den Zweckübertragungsgedanken aus § 31 V UrhG.</em></p></blockquote>
<p>Am 24.01.2014 hat das Kammergericht Berlin dieses Urteil bestätigt. Da Facebook dennoch nicht handelte, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 11.02.2016 schließlich ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 EUR gegen Facebook verhängt.</p>
<h2>Wie sollten Fotografen sich Facebook gegenüber verhalten?</h2>
<p>Fotos auf Facebook veröffentlichen: Wer keinerlei Wert auf seine selbst erstellten Bilder legt, kann sie weiterhin bedenklos bei Facebook veröffentlichen. Es gibt jedoch viele Fotografen, die Wert auf die Nutzungsrechte an ihren Bildern legen. Dazu gehören längst nicht nur professionelle Fotografen. Auch wer beispielsweise eine Website über Fotografie betreibt und dort fotografisch anspruchsvolle Bilder präsentiert, hat oft ein reges Interesse an den exklusiven Nutzungsrechten an seinen Fotos. Und wem beispielsweise interessante Aufnahmen bei einem Event oder besondere Tieraufnahmen gelungen sind, welche sich später womöglich verkaufen lassen, sollte ebenfalls darauf achten, die Nutzungsrechte nicht leichtfertig aus der Hand zu geben.</p>
<p>Aktuell herrscht wenig Transparenz darüber, wie genau Facebook die eingeforderten Nutzungsrechte verwertet und ob diese zur Unterlizensierung verwendet werden.</p>
<p>Andererseits bietet die Social Media-Plattform Facebook die Möglichkeit, seine fotografischen Werke der Öffentlichkeit vorzustellen und auf diesem Wege seinen Bekanntheitsgrad zu steigern oder gar neue Kunden bzw. Auftraggeber zu gewinnen.</p>
<p>Dazu kann zu einem „Trick“ gegriffen werden: bei Facebook besteht nicht nur die Möglichkeit, Fotos direkt hochzuladen. Es lässt sich auch ein Link zur eigenen Website posten. Dabei stellt Facebook automatisch eine Auswahl der Bilder bereit, die auf der eingetragenen Zielseite gefunden werden. Hier können Sie alle oder einzelne Bilder auswählen und auf diesem Wege im Facebook-Posting anzeigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Stichworte: Nutzungsrechte von Fotografen, Fotos auf Facebook veröffentlichen</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://a-vista-studios.de/blog/web-recht/fotos-auf-facebook-veroeffentlichen-nutzungsrechte/">Fotos auf Facebook veröffentlichen &#8211; Nutzungsrechte von Fotografen</a> erschien zuerst auf <a href="https://a-vista-studios.de/blog">Webdesign Tipps / Webdesign Blog</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Fotolia Fotos auf Facebook veröffentlichen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[avs]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 25 Nov 2017 08:14:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bildrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Web-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dürfen Sie Fotolia Fotos auf Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken veröffentlichen? Welche rechtlichen Aspekte gilt es zu beachten? Fotolia Fotos auf Facebook:&#8230;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://a-vista-studios.de/blog/web-recht/fotolia-fotos-auf-facebook-veroeffentlichen/">Fotolia Fotos auf Facebook veröffentlichen</a> erschien zuerst auf <a href="https://a-vista-studios.de/blog">Webdesign Tipps / Webdesign Blog</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h3>Dürfen Sie Fotolia Fotos auf Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken veröffentlichen? Welche rechtlichen Aspekte gilt es zu beachten?</h3>
<p>Fotolia Fotos auf Facebook: Wer die Nutzungsrechte an einem Bild erwirbt, geht davon aus, das Bild auch einsetzen zu dürfen. Dabei gilt es zu beachten, dass <a href="https://a-vista-studios.de/blog/web-recht/bildrechte-fremde-bilder-auf-der-eigenen-homepage-verwenden/"><strong>Bildmaterial grundsätzlich dem Urheberrecht unterliegt</strong>.</a></p>
<p>Wo und in welcher Form der Urheber genannt werden muss, wird in den AGB des jeweiligen Image Stocks festgelegt. Sie sollten die jeweiligen Nutzungsbedingungen dort vor Veröffentlichung der Bilder genau prüfen. Während beispielsweise <strong><em>Pixelio</em></strong> fordert, dass der Urheber direkt unterhalb des Bildes oder am Ende der Inhaltsseite zu nennen ist, erlaubt <strong><em>Fotolia</em></strong> auch eine Nennung des Urhebers im Impressum. Wobei es trotz dieser klaren Regelung <a href="https://a-vista-studios.de/blog/web-recht/bildrechte-fremde-bilder-auf-der-eigenen-homepage-verwenden/"><strong>bereits zu Abmahnungen</strong></a> kam.</p>
<h2>Bilder von Fotolia bei Facebook einsetzen</h2>
<p>Einige Blogbetreiber haben in der Vergangenheit bereits bei Fotolia und anderen Image Stocks angefragt, ob es zulässig ist, eingekauftes Bildmaterial auch auf seinem Facebook-Account einzusetzen. Auf diese einfache Frage eine präzise Antwort zu erhalten schien oft gar nicht so einfach zu sein. Die rechtlichen Regeln, Voraussetzungen und bestehende Präzedenzurteile sind so kompliziert, dass auch die Anwälte der Image-Anbieter zunächst eine genaue Prüfung vornehmen müssen.</p>
<p>Bei der Recherche zu diesem Thema sind wir unter anderen auf folgenden Artikel aus dem Blog von Fotolia aufmerksam geworden:</p>
<p><a href="https://blog.fotolia.com/de/2014/12/03/ganz-einfach-fotolia-bilder-in-social-media-portalen-nutzen/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Ganz einfach: Fotolia Bilder in Social-Media-Portalen nutzen</strong></a></p>
<p>Dort wird beschrieben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Sie Fotolia Fotos auf Facebook veröffentlichen dürfen. Gemäß diesem Blog-Beitrag gilt:</p>
<ol>
<li>Dürfen Sie Fotolia Bilder in sozialen Medien wie Facebook nutzen?<br />
Antwort: <em>„Im Grunde ist es ganz einfach, denn die Antwort lautet ja.“</em></li>
<li>Dabei darf die Größe des verwendeten Bildes maximal 1.000 x 1.000 Pixel betragen.</li>
<li>Zudem müssen die Copyright-Informationen (Urheber und Fotolia) erkennbar innerhalb der Bilddatei erscheinen.</li>
<li>Diese Angaben können vom Benutzer mittels eines Grafikprogramms selbst eingefügt werden oder alternativ lässt sich eine Social-Media-optimierte Version der Bilddatei herunterladen.</li>
</ol>
<p>Das klingt klar, verständlich und beruhigend. Doch so einfach ist es leider doch nicht.</p>
<h4>In den AGB von Fotolia für die <a href="https://de.fotolia.com/Info/Agreements/StandardLicense" target="_blank" rel="noopener">Standard Lizenz</a> des Käufers legt 3.3 fest:</h4>
<blockquote><p><em>Nutzung in Social Media. Ein Werk darf nur dann auf Social-Media-Seiten (s. nachfolgende Definition) gepostet werden, wenn das Werk als „Social Media Enabled“ (für Social Media geeignet) gekennzeichnet ist, d. h. die einschlägigen Urheberrechtsangaben sind sichtbar in das Werk eingebettet, und entsprechen unseren Größenbeschränkungen (die „für Social Media geeigneten Werke“): <span style="background-color: yellow;">Sie dürfen die für Social Media geeigneten Werke (und Änderungen derselben) direkt auf die Seiten von Social Media posten oder hochladen, sofern die Nutzungsbedingungen der Social-Media-Seite keine Klauseln enthalten, die die Gewährung von exklusiven Rechten oder Eigentumsrechten in Bezug auf das Werk oder geänderte Werk fordern.</span> „Social-Media-Seite“ bezeichnet eine Website oder Anwendung, deren Hauptanliegen die Ermöglichung eines gesellschaftlichen Austauschs unter ihren Nutzern ist und die Nutzern das Teilen von Inhalten im Zusammenhang mit diesem gesellschaftlichen Austausch gestattet.</em></p></blockquote>
<p>Damit unterliegt es der Verantwortung des Benutzers, für das jeweilige Social Media die Nutzungsbedingungen zu prüfen.</p>
<h4>Die <a href="https://www.facebook.com/legal/terms" target="_blank" rel="noopener">AGB von Facebook</a> legen in 2.1 fest:</h4>
<blockquote><p><em>Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: <span style="background-color: yellow;">Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz).</span> Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht. </em></p></blockquote>
<h2>Dürfen Fotolia Bilder auf Facebook eingesetzt werden?</h2>
<p>Die AGB von Facebook besagen, dass ein einfaches Nutzungsrecht an den Bildern übertragen wird. Denn Facebook benötigt diese Rechte, damit sich von den Benutzern eingestellte Bilder teilen lassen.</p>
<p><a href="https://ggr-law.com/fotorecht/faq/foto-facebook-fotografen-exklusive-nutzungsrechte/" target="_blank" rel="noopener"><strong>Gulden Röttger Rechtsanwälte</strong></a> schreiben dazu:</p>
<blockquote><p><em>Die Worte „unterlizenzierbar“ und „übertragbar“ in den AGB sollten einen aufmerksamen Leser stutzig machen. Hiermit lässt sich Facebook theoretisch das Recht einräumen, auch an Dritte einfache Nutzungsrechte an den eingestellten Bildern übertragen zu können. Damit wären dann nicht nur die Facebook-User abgedeckt, die die Bilder teilen. Facebook könnte theoretisch die Bilder auch anderen Unternehmen zur Verfügung stellen, wenn sich diese Rechteeinräumung auf den Vertragszweck (§ 31 Absatz 5 UrhG) erstreckt.</em></p></blockquote>
<p><strong>Fazit zu <em>Fotolia Fotos auf Facebook veröffentlichen</em>:</strong> Die Rechteübertragung ist ein heikler Punkt. Facebook beansprucht <strong>nicht-exklusive Nutzungsrechte</strong> während Fotolia die Veröffentlichung von Bildmaterial aus dem Fotolia Bild-Stock die Veröffentlichung von Fotos auf Facebook erlauben, &#8222;<em>sofern die Nutzungsbedingungen der Social-Media-Seite keine Klauseln enthalten, die die Gewährung von <strong>exklusiven</strong> <strong>Rechten</strong> oder Eigentumsrechten in Bezug auf das Werk oder geänderte Werk fordern.&#8220;</em></p>
<p>Theoretisch sollte die Veröffentlichung von Fotolia Bildern auf Facebook, für welche eine Lizenz erworben wurde, also zulässig sein. Vor dem Hintergrund der gängigen Abmahnpraxis sollten Benutzer jedoch trotzdem vorsichtig sein. Die vorstehend beschriebene Problematik zeigt, dass vor der Veröffentlichung von Fotolia Bildern auf Facebook eine Beratung durch einen Fachanwalt ratsam ist.</p>
<p><strong>Edit:</strong></p>
<h2>Rechtsverbindliche Aussage von Fotolia zur Veröffentlichung von Fotos auf Facebook</h2>
<p>Unsere Anfrage bei Fotolia hat leider ebenfalls <strong>keine rechtsverbindliche Aussage</strong> ergeben.</p>
<p><strong>Unsere Anfrage</strong></p>
<blockquote><p><em>Sehr geehrte Damen und Herren,</em><br />
<em> gemäß den AGB zur Standard Lizenz Punkt 3.3 (https://de.fotolia.com/Info/Agreements/StandardLicense) ist der Einsatz von Fotolia Bildern zulässig, sofern die Urheberrechtsangabe eingefügt wird und die Nutzungsbedingungen der Social-Media-Seite keine Klauseln enthalten, die die Gewährung von exklusiven Rechten oder Eigentumsrechten in Bezug auf das Werk oder geänderte Werk fordern.</em><br />
<em>  </em><br />
<em> Könnten Sie mir bitte mitteilen, ob die Nutzung von Fotolia Bildern auf Facebook zulässig ist, wenn das Fotolia Bild (ggf. auch im Rahmen eines individuellen Designs) im eigenen Facebook-Account hochgeladen wird?</em></p>
<p><em>Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen</em></p></blockquote>
<p><strong>Antwort von Fotolia</strong></p>
<blockquote><p><em>Sehr geehrter …,</em><br />
<em> vielen Dank für Ihre Nachricht. Die Verwendung von Bildern im Bereich &#8222;Social Media&#8220; ist im Rahmen der geltenden Downloadverträge zulässig. Beabsichtigen Sie heruntergeladene Werke von Fotolia in unbearbeiteter Form in sozialen Netzwerken darzustellen, darf eine Auflösung von 1000&#215;1000 Pixel nicht überschritten werden. Zudem ist eine lesbare Kennzeichnung von Urhebername und Quelle innerhalb des Bildes unerlässlich.</em></p>
<p><em>Beim Speichern der Feindaten haben Sie zusätzlich die kostenlose Möglichkeit eine bereits optimierte Version des Bildes zu erhalten (&#8222;Download&#8220; &#8211;&gt; &#8222;Social Media&#8220;). Diese Version bietet neben der angepassten Auflösung auch die erforderliche Urhebernennung und Quellenangabe im Bild.</em></p>
<p><em>Mit freundlichen Grüßen</em><br />
<em> Ihr Fotolia Team</em></p></blockquote>
<h3>Wir hätten uns allerdings eine klare und rechtsverbindliche Antwort gewünscht, ob – JA oder NEIN – die Veröffentlichung von Fotolia Fotos konkret auf Facebook zulässig ist. Daher haben wir erneut nachgefragt:</h3>
<blockquote><p><em>Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
vielen Dank für die schnelle Antwort.<br />
Die bereitgestellten Informationen hatte ich bereits vorab recherchiert. Meine konkrete Frage bezieht sich auf Punkt 3.3. der Standard Lizenz (siehe oben). Dort werden die Nutzungsrechte ausdrücklich NUR erteilt, wenn die &#8222;Social-Media-Seite keine Klauseln enthalten, die die Gewährung von exklusiven Rechten oder Eigentumsrechten in Bezug auf das Werk oder geänderte Werk fordern.&#8220;</em></p>
<p><em>Facebook behält sich jedoch Nutzungsrechte vor &#8211; wenn auch &#8222;nur&#8220; nicht-exklusive.</em><br />
<em> Daher ganz konkret: Dürfen Fotolia Bilder auf Facebook veröffentlicht werden oder nicht?</em></p>
<p><em>Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen</em></p></blockquote>
<p><strong>Die Antwort von Fotolia</strong></p>
<blockquote><p><em>Sehr geehrter …,<br />
<span style="background-color: yellow;">bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine Auskunft zu AGBs von Dritten geben können. Bitte prüfen Sie selbsttätig, ob die AGBs des Anbieters mit der von Fotolia harmoniert.</span></em></p>
<p><em>Generell gilt: Die Verwendung von Bildern im Bereich &#8222;Social Media&#8220; ist im Rahmen der geltenden Downloadverträge zulässig. Beabsichtigen Sie heruntergeladene Werke von Fotolia in unbearbeiteter Form in sozialen Netzwerken darzustellen, darf eine Auflösung von 1000&#215;1000 Pixel nicht überschritten werden. Zudem ist eine lesbare Kennzeichnung von Urhebername und Quelle innerhalb des Bildes unerlässlich.</em></p>
<p><em>Mit freundlichen Grüßen</em><br />
<em> Ihr Fotolia Team</em></p></blockquote>
<p>Die Aussagen von Fotolia selbst sind also nicht klar und eindeutig. Die bereits getätigten Aussagen werden wiederholt und es ist stets nur von „Social Media“ die Rede. Die konkrete Anfrage zu <strong>Facebook</strong> wird nicht beantwortet. Der Fotolia-Kunde muss die Bewertung selbst vornehmen und insbesondere das rechtliche Risiko selbst tragen, da von Fotolia keine rechtsverbindliche Antwort auf die eigentlich sehr einfache Frage: <em>„Dürfen Fotolia Fotos auf Facebook veröffentlicht werden?“</em> erteilt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Stichworte: Fotolia Fotos auf Facebook veröffentlichen</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://a-vista-studios.de/blog/web-recht/fotolia-fotos-auf-facebook-veroeffentlichen/">Fotolia Fotos auf Facebook veröffentlichen</a> erschien zuerst auf <a href="https://a-vista-studios.de/blog">Webdesign Tipps / Webdesign Blog</a>.</p>
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