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Fotos auf Facebook veröffentlichen – Nutzungsrechte von Fotografen

Fotos auf Facebook veröffentlichen

Nutzungsrechte: sollten Fotografen ihre Fotos auf Facebook veröffentlichen? Welche Rechte werden dabei übertragen? Was bedeutet das für das Urheberrecht?

Fotos auf Facebook veröffentlichen: Grundsätzlich ist jedes Foto durch das Urhebergesetz als Lichtbildwerk oder Lichtbild geschützt – unabhängig von dessen künstlerischem Anspruch. Je nach Qualität und Schöpfungshöhe wird zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern unterschieden.

Unter Lichtbildwerke fallen kreative Fotos, die sich durch einen ästhetischen Anspruch, besondere Motivwahl, Lichttechnik und ähnliches auszeichnen. Sie sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG (Urhebergesetz) geschützt.

Lichtbilder sind einfachere Fotos, die nach § 72 Abs. 1 UrhG geschützt sind.

Was passiert mit den Nutzungsrechten, wenn ein Bild bei Facebook eingestellt wird?

Der Fotograf eines Bildes hat automatisch Urheberrechte an dem von ihm erstellten Bild. Dieses Recht erlischt bei Lichtbildwerken 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG) bzw. bei Lichtbildern 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Bildes (§ 72 Abs. 3 UrhG).

Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar und gilt auch dann weiter wenn der Fotograf die Nutzungsrechte an Dritte überträgt. Als Urheber darf er darüber entscheiden, wie das Foto genutzt werden soll und wer es öffentlich zugänglich machen darf.

Mittels der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sichert sich Facebook einfache Nutzungsrechte an Bildern, die von den Benutzern hochgeladen werden.

Die AGB von Facebook legen (Punkt 2.1) fest:

Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.

Was bedeutet das für die Nutzungsrechte des Fotografen?

Wer Bilder bei Facebook hochlädt, akzeptiert dabei auch automatisch die AGB von Facebook. Diese Akzeptanz wird nicht ungültig, wenn – sozusagen als „Trick“ – den Geschäftsbedingungen widersprochen wird.

Auch wenn die nicht-exklusive Übertragung der Nutzungsrechte zunächst harmlos klingt, so kann sie weitreichende Folgen haben. Denn damit darf der Fotograf seine Bilder zwar weiterhin woanders veröffentlichen und er darf auch weiterhin Dritten eine Lizenz für die Nutzung der Bilder einräumen. Aber der Fotograf besitzt an diesen Bildern keine vollumfänglichen Nutzungsrechte mehr. Möchte er die exklusiven Nutzungsrechte an einen Kunden übertragen, so ist dies nicht mehr zulässig, wenn Facebook nicht-exklusive Nutzungsrechte an diesen Bildern besitzt.

Zudem räumt sich Facebook durch seine AGB das Recht ein, die hochgeladenen Bilder an Dritte – beispielsweise Unternehmen – weiter zu lizensieren. Und andere Nutzer erhalten die Möglichkeit Ihre Fotos als Privatkopie zu verwenden. Auch öffentliche Medien wie Zeitungen oder Fernsehen dürfen gemäß § 50 UrhG das Foto zur Bebilderung ihrer Berichterstattung verwenden.

Können Facebook die Nutzungsrechte wieder entzogen werden?

Gemäß Punkt 2.1 der AGB von Facebook gilt:

Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.

Im Klartext bedeutet dies: wird das Facebook-Konto gelöscht, so erlöschen auch die Nutzungsrechte von Facebook an den hochgeladenen Bildern. Es sei denn, die Bilder wurden inzwischen von anderen Benutzern geteilt. Dann muss der Fotograf laut AGB von Facebook alle Facebook-Benutzer, die seine Bilder geteilt haben, dazu auffordern, die entsprechenden Bilder zu löschen.

Die Rechsanwaltskanzlei Gulden Röttger hat dazu allerdings einen interessanten Beitrag veröffentlicht:

Der bekannte Cartoonist Michael Holtschulte wies auf folgendes hin:

Wenn ein Bild GETEILT wurde, verschwinden die geteilten Postings anderer FB-Teilnehmer ebenfalls, bzw. der ursprüngliche Link ist nicht mehr auffindbar, wenn man das betreffende Foto oder seinen Account löscht.

Gulden Röttger Rechtsanwälte haben diese Aussage geprüft und verifiziert. Aus technischer bedeutet das: Wird ein Foto geteilt und in der Ausgangsquelle / im Ausgangspost wieder gelöscht, so verschwinden das Foto bei den Facebook-Benutzern, die es geteilt haben. Und zwar unabhängig davon, ob nur ein Foto geteilt wurde, oder ein Bild mit zusätzlichem Text.

Damit „passt“ die Aussage aus den AGB von Facebook nicht zur technischen Realität. Es darf darüber spekuliert werden, ob dieser Passus aus den AGB – welcher bereits 2014 vorhanden war – mittlerweile schlicht und einfach veraltet ist.

Ist die Einforderung der Nutzungsrechte durch Facebook überhaupt zulässig?

Wenn ein amerikanischer Konzern wie Facebook seine Dienstleistungen in Deutschland anbietet, unterliegen diese in Deutschland auch dem hiesigen Recht.

Alexander Grundmann führt dazu auf urheberrecht-leipzig.de aus, dass das Landgericht Berlin die Geschäftsbedingungen für rechtswidrig hält:

Das erste Urteil zu den Geschäftsbedingungen von Facebook stammt aus dem Jahr 2012 vom Landgericht Berlin (Urteil vom 06.03.2012 – 16 O 551/1). Hier ging es ursprünglich um den so genannten „Freundefinder“- E-Mails Dienst, mit welchem ein Facebook-Nutzer eine E-Mail an seine andere E-Mail Kontakte versenden konnte, mit der Aufforderung, sich ebenfalls bei Facebook anzumelden. Das Landgericht sah darin eine unzulässige Werbemail nach § 7 II Nr. 3 UWG.

In diesem Zusammenhang stellte das Gericht auch fest, dass die “IP-Lizenz”, mit der Facebook die Rechte an den Fotos der Nutzer eingeräumt wird, gemäß § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die vollumfängliche Nutzungsübertragung der Rechte auf Facebook an allen Werken die man dort hochlädt, verstößt gegen den Zweckübertragungsgedanken aus § 31 V UrhG.

Am 24.01.2014 hat das Kammergericht Berlin dieses Urteil bestätigt. Da Facebook dennoch nicht handelte, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 11.02.2016 schließlich ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 EUR gegen Facebook verhängt.

Wie sollten Fotografen sich Facebook gegenüber verhalten?

Fotos auf Facebook veröffentlichen: Wer keinerlei Wert auf seine selbst erstellten Bilder legt, kann sie weiterhin bedenklos bei Facebook veröffentlichen. Es gibt jedoch viele Fotografen, die Wert auf die Nutzungsrechte an ihren Bildern legen. Dazu gehören längst nicht nur professionelle Fotografen. Auch wer beispielsweise eine Website über Fotografie betreibt und dort fotografisch anspruchsvolle Bilder präsentiert, hat oft ein reges Interesse an den exklusiven Nutzungsrechten an seinen Fotos. Und wem beispielsweise interessante Aufnahmen bei einem Event oder besondere Tieraufnahmen gelungen sind, welche sich später womöglich verkaufen lassen, sollte ebenfalls darauf achten, die Nutzungsrechte nicht leichtfertig aus der Hand zu geben.

Aktuell herrscht wenig Transparenz darüber, wie genau Facebook die eingeforderten Nutzungsrechte verwertet und ob diese zur Unterlizensierung verwendet werden.

Andererseits bietet die Social Media-Plattform Facebook die Möglichkeit, seine fotografischen Werke der Öffentlichkeit vorzustellen und auf diesem Wege seinen Bekanntheitsgrad zu steigern oder gar neue Kunden bzw. Auftraggeber zu gewinnen.

Dazu kann zu einem „Trick“ gegriffen werden: bei Facebook besteht nicht nur die Möglichkeit, Fotos direkt hochzuladen. Es lässt sich auch ein Link zur eigenen Website posten. Dabei stellt Facebook automatisch eine Auswahl der Bilder bereit, die auf der eingetragenen Zielseite gefunden werden. Hier können Sie alle oder einzelne Bilder auswählen und auf diesem Wege im Facebook-Posting anzeigen.

 

Stichworte: Nutzungsrechte von Fotografen, Fotos auf Facebook veröffentlichen

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