Fremde Bilder auf der eigenen Homepage verwenden
Was ist beim Einsatz fremder Bilder bezüglich Bildrechten zu beachten? Wie sichere ich mich ab?
Auf der sicheren Seite ist in der Regel, wer das auf der Webseite vorgestellte Bildmaterial selbst erstellt hat. Wurden die Fotos jedoch von einem Dritten – zum Beispiel von einem Fotografen – aufgenommen oder aus einem Image Stock bezogen, so ist das Urheberrecht zu beachten.
Daher dürfen Bilder auch nicht einfach über Google recherchiert, gefunden und in die eigene Website eingebaut werden – denn fast immer ist das Bildmaterial urheberrechtlich geschützt.
Doch auch wenn Bildmaterial eingekauft wurde verlangt das Urheberrecht die Nennung des Urhebers. Wurde der Fotograf Herr Müller mit der Erstellung von Bildern beauftragt, so ist er ebenso zu nennen wie ein Fotograf, der seine Bilder über einen Image Stock anbietet. Der Erwerb einer Lizenz bedeutet nicht, dass die Urheberschaft verschwiegen werden darf.
Wer fremde Bilder verwendet, sollte immer die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers haben und den Urheber der Bilder auf der Webseite nennen.
Bilder aus Image Stocks
Anbieter wie die Corbis GmbH, Getty Images oder Pacific Stock haben in der Vergangenheit häufiger Abmahnungen wegen der Verletzung des Urheberrechts verschickt. Auch wer sein Bildmaterial von anderen Anbietern wie beispielsweise Fotolia oder Pixelio bezieht, muss aufpassen.
Fremde Bilder auf der eigenen Homepage verwenden: Welche Anforderungen der jeweilige Image Stock an die Nutzung des Bildmaterials stellt, steht in den Lizenzbedingungen. Diese sollten Sie vor dem Einsatz der Fotos genau prüfen. Wie genau müssen die Urheberbenennung und die Quellangabe jeweils aussehen? Wo genau sind die Urheber des verwendeten Bildmaterials zu nennen?
Beispiel Pixelio:
Pixelio fordert in seinen Lizenzbestimmungen (IV. Urheberbenennung und Quellenangabe), dass der Urheberhinweis am Bild selbst oder am Seitenende stehen muss.
Beispiel Fotolia:
Fotolia schreibt vor, dass der Urheber eines Bildes in folgender Form zu nennen ist:
© Alias oder Name des Fotografen / Fotolia
Die Urheber des Bildes kann unterhalb des Bildes genannt werden, darf aber auch im Impressum erscheinen. Aus designtechnischen Gründen nutzen viele Agenturen und Webseitenbetreiber gerne die zweite Möglichkeit.
Damit ergibt sich jedoch folgendes Problem:
Auf vielen Webseiten findet sich im Impressum eine mehr oder weniger lange Liste von Urheberrechtsangaben. Einer solchen Liste kann jedoch nicht entnommen werden, auf welches konkrete Bild sich die jeweilige Angabe bezieht.
Die Zuordnungspflicht ergibt sich aus § 13 UrhG:
Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
13 UrhG findet in den Lizenzverträgen von Fotolia jedoch keine Berücksichtigung. Das heißt, Fotolia hat eine vom Gesetz abweichende vertragliche Regelung getroffen.
Die mangelnde Nennung der Urheberschaft am Werk nehmen einige Fotografen zum Anlass, Webseitenbetreiber abzumahnen. Denn die Urheberbenennung soll unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers wahren. Durch die Nennung des Urhebers neben oder unterhalb des Werkes lässt sich das Bild zweifelsfrei dem Urheber zugeordnen. Wird der Urheber jedoch in einer reinen Urheberauflistung „versteckt“, so wird er in seinen Interessen beeinträchtigt.
Verschiedene Rechtsanwälte, darunter Rechtsanwalt Plutte, vertreten die Auffassung, dass eine Abmahnung unberechtigt ist. Diese Ansicht begründet RA Plutte folgendermaßen:
Das aus § 13 UrhG folgende Urheberbenennungsrecht an sich ist zwar unabdingbar. Das gilt jedoch nicht für die Art und Weise der Urheberbenennung, die individuell bzw. wie hier über die vorformulierten Fotolia Lizenzbedingungen vereinbart werden kann. Sofern Benjamin Thorn wie behauptet Urheber des betroffenen Fotos ist, musste er sich beim Upload des Bildes gegenüber Fotolia dazu verpflichten, jedem interessierten Nutzer auf Grundlage der Lizenzbedingungen der Fotoplattform ein Nutzungsrecht an dem Bild zu erteilen. Dadurch machte er sich die von Fotolia vorformulierten AGB für seine geschäftlichen Zwecke zu Eigen, sodass ihm die Einbeziehung der AGB zuzurechnen ist (vgl. Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl. 2011, § 305 Rn. 27; Maaßen: Abmahnung wegen unterlassener Urheberbenennung: Grenzen eines Geschäftsmodells, GRUR-Prax 2013, 127 ff.).
Praxistipp
Um „auf Nummer sicher zu gehen“ und der Gefahr eines Rechtsstreits bereits im Vorfeld zu begegnen, gibt es folgende Möglichkeit:
Im Impressum wird neben der jeweiligen Urheberbenennung ein kleines Bild („Thumb“ bzw. „Thumbnail“) gezeigt, so dass der Urheber eindeutig dem jeweiligen Bild zugeordnet werden kann.
Stichworte: Fremde Bilder auf der eigenen Homepage verwenden
[…] Fotolia Fotos auf Facebook: Wer die Nutzungsrechte an einem Bild erwirbt, geht davon aus, das Bild auch einsetzen zu dürfen. Dabei gilt es zu beachten, dass Bildmaterial grundsätzlich dem Urheberrecht unterliegt. […]