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Rechtssichere Webseiten erstellen. Abmahnsichere Homepages erstellen.

Rechtssichere Webseiten erstellen, Abmahnsichere Homepages

Rechtssichere Webseiten erstellen. Abmahnsichere Homepages erstellen. Welche Grundlagen gilt es zu beachten, um eine abmahnsichere Webseite zu betreiben?

Rechtssichere Webseiten erstellen: um eine rechtssichere Webseite zu erstellen, gilt es eine Reihe von Anforderungen zu berücksichtigen. Die wichtigsten sind das Impressum, die Datenschutzerklärung sowie Bildquellennachweise.

Impressum abmahnsicher gestalten

Dass heutzutage (fast) jede Webseite ein Impressum benötigt, hat sich mittlerweile herumgesprochen. In kaum einem anderen Land sind die rechtlichen Anforderungen an ein rechtsgültiges Impressum so hoch wie in Deutschland.

Nun macht ein Impressum nicht nur aus rechtlicher Sicht durchaus Sinn. Denn es schafft auch Vertrauen. Der Besucher hat hier die Möglichkeit, sich über den Anbieter zu informieren. Ein Impressum sorgt zudem dafür, dass sich der Anbieter nicht hinter der Anonymität verstecken, sondern für die von ihm veröffentlichten Inhalte haftbar gemacht werden kann.

Wie ein abmahnsicheres Impressum erstellt wird, darüber erfahren Sie mehr in unserem Beitrag was gehört in ein Impressum?

Die Datenschutzerklärung abmahnsicher gestalten

Während fast jeder Webseitenbetreiber heute über die Wichtigkeit eines Impressums informiert ist, ist die Erfordernis einer Datenschutzerklärung deutlich neuerer Natur. Erst im Februar 2016 wurde dazu folgendes Gesetz erlassen:

„Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts.“

Die Anforderungen an eine Datenschutzerklärung sind oft deutlich individueller und umfangreicher als die an ein Impressum. Sie sind unter anderem von den auf der Webseite verwendeten Features abhängig. Um nur einige Beispiele zu nennen: Speichert die Webseite Cookies, kommt Google Analytics zum Einsatz oder können Besucher Inhaltsseiten auf Social Media weiterempfehlen? Abhängig davon, ob Sie solche Techniken einsetzen, müssen Sie den Inhalt der individuellen Datenschutzerklärung auf die tatsächlichen Erfordernisse abstimmen.

Welche Anforderungen an eine Datenschutzerklärung gestellt werden erörtert der Beitrag was ist eine Datenschutzerklärung?

Bildquellennachweise: die Urheber von Bildern nennen

Wer fremde Bilder auf seinem Webportal einsetzt, muss grundsätzlich den Urheber des jeweiligen Bildes benennen. Und zwar unabhängig davon, ob extra ein Fotograf für die Erstellung der Bilder beauftragt wurde oder die Bilder aus einem Image Stock bezogen wurden.

Auch wenn einige Image Stocks – beispielsweise Fotolia – es erlauben, den Urheber im Impressum statt direkt unterhalb des Bildes zu benennen, so besteht bei einer reinen Auflistung der Urheber Abmahngefahr. Denn gemäß § 13 UrhG besteht eine Zuordnungspflicht:

Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Entscheidend ist hierbei die Formulierung „am Werk.“

Ob sich Image Stocks wie Fotolia durch ihre AGB über diese Zuordnungspflicht hinwegsetzen dürfen, ist auch unter Rechtsanwälten strittig. Manche Anwälte fordern die Einhaltung des § 13 UrhG während andere dahingegen argumentieren, dass der Fotograf bei der Bereitstellung seiner Bilder auf Fotolia explizit die AGB von Fotolia akzeptiert.

Was es in Bezug auf Bildrechte zu beachten gibt erfahren Sie im Beitrag Bildrechte: Fremde Bilder auf der eigenen Homepage verwenden.

Inhaltliche Ausgestaltung des Webauftritts

Rechtssichere Webseiten erstellen: Auch wenn Sie Impressum, die Datenschutzerklärung und die Bildquellennachweise vorbildlich erstellen und bereitstellen ist der Webauftritt nicht automatisch auch rechtssicher.

Dass die Diffamierung Dritter – beispielsweise von Mitbewerbern – zu Post von dessen Anwalt führen kann, ist offensichtlich. Auch fragwürdige Inhalte wie Gewaltverherrlichung oder Propaganda können Ärger mit sich bringen.

Einige Branchen müssen aber auch bei vermeintlich harmlosen Aussagen aufpassen. Dazu gehören beispielsweise Webauftritte von Ärzten oder Therapeuten.

Sie dürfen keine Heilsversprechen geben und auf ihrer Webseite nicht mit Therapieformen werben, deren Wirksamkeit nicht wissenschaftlich bewiesen ist. Das stellt insbesondere Therapeuten vor Probleme, deren Behandlungsspektrum sich auf den Bereich der alternativen Medizin erstreckt. So fehlt beispielsweise bei der Akkupunktur sowie vielen osteopathischen Behandlungsmethoden die wissenschaftliche Anerkennung. Das macht es für Therapeuten schwierig, mit ihrem Leistungsangebot zu werben, da weder Indikationen noch konkrete Therapieformen genannt werden dürfen.

Im Rahmen der Realisation von Webseiten für Osteopathen stellte uns das vor die Herausforderung auch eine Beratung für die inhaltliche Ausgestaltung der Webseiten anzubieten. Doch auch wenn die Webagentur Ihres Vertrauens hier gute Beratungsleistungen anbietet ist es ist dennoch ratsam, eine solche Webseite vor Onlinestellung nochmals durch den Verband oder einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

 

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