Darf ich ein Postfach im Impressum angeben?
Es kann gute Gründe geben, warum ein Webseitenbetreiber seine Anschrift nicht im Impressum angeben möchte. Doch ist es erlaubt, stattdessen eine Postfachadresse zu nennen?
Ein Beispiel: Wer sich politisch engagiert und Position für oder gegen bestimmte Parteien oder Anschauen bezieht, möchte seine private Adresse womöglich nicht veröffentlichen. Wer z.B. für Asylbewerber und für die Errichtung eines Asylbewerberheims im Ort ist, der muss damit rechnen, Gegner auf den Plan zu rufen. Ist es somit legitim, sich selbst schützen zu wollen und im Impressum die Anschrift durch eine Postfachadresse zu ersetzen?
Im Telemediengesetz (TMG) steht, dass Dienstanbieter im Impressum unter anderem die „Anschrift, unter der sie niedergelassen sind“ anzugeben haben. Doch reicht dafür eine Postfachadresse? Mit dieser Fragestellung haben sich Gerichte schon häufiger beschäftigen müssen. Doch auch wenn die Entscheidung unterschiedlich ausfallen kann, gehen Webseitenbetreiber, die lediglich eine Postfachadresse nennen, ein erhebliches Risiko ein. Denn das TMG meint mit „Anschrift“ eine so genannte ladungsfähige Adresse und somit eine Adresse, unter der der für den Inhalt der Website Verantwortliche auch angetroffen werden kann.
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