Rechtslage bei Webseiten von Heilpraktikern und Osteopathen
Die Rechtslage bei Webseiten von Heilpraktikern und Osteopathen ist besonders schwierig, da die Wirksamkeit vieler Behandlungsmethoden nicht anerkannt ist.
Wer als Heilpraktiker oder Osteopath einen eigenen Webauftritt betreibt, hat es besonders schwer. Natürlich müssen auch Heilpraktiker und Osteopathen dieselben rechtlichen Aspekte beachten wie jeder andere Anbieter, der seine Website nicht ausschließlich privat betreibt. Das Webportal muss über ein Impressum verfügen und eine Datenschutzerklärung bereitstellen.
Viele Ärzte haben es nicht nötig, auf ihrer Website ihre Behandlungsmethoden und –angebote detailliert zu beschreiben. Sofern die Wirksamkeit der Behandlungsmethode wissenschaftlich bewiesen ist, haben sie aber zumindest die Möglichkeit, auch damit zu werben.
Anders sieht es bei Heilpraktikern und Osteopathen aus. Sie dürfen keine „Heilsversprechen“ bezüglich Behandlungsmethoden machen, welche sich nicht durch exakte medizinische Studien belegen lassen. Es gibt Abmahnvereine, die gezielt nach Webseiten von Therapeuten suchen, welche Heilsversprechen machen und/oder Indikationen oder Beschreibungen von medizinisch nicht belegbaren Wirksamkeiten von Therapieformen vorstellen.
Für unsere Webagentur stellt sich damit nicht nur die Herausforderung, einen gelungenen und ansprechenden Webauftritt zu gestalten sondern wir beraten Therapeuten bereits im Vorfeld bezüglich der geplanten Webinhalte.
So kann es bei einem Osteopathen bereits ausreichen, wenn er sich „Osteopath“ nennt, damit er eine Abmahnung erhält. Denn im Gegensatz zum Beruf des Physiotherapeuten ringen die Osteopathen bereits seit vielen Jahren um eine offizielle Anerkennung. Aktuell stellt lediglich das Bundesland Hessen eine Ausnahme dar. Osteopathen, die in Hessen einen anerkannten Abschluss gemacht haben und auch dort praktizieren, dürfen sich „Osteopathen“ nennen.
Aufgrund der Komplexität der Anforderungen empfiehlt es sich für Therapeuten, die Website vor Onlinestellung von ihrem Berufsverband und/oder einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
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