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E-Mail Marketing – was ist erlaubt?

E-Mail Marketing – was ist erlaubt?

E-Mail Marketing – was ist erlaubt? Ob Newsletter oder E-Mail-Werbung, der unaufgeforderte Versand von E-Mails kann zur Abmahnung führen.

E-Mail Marketing: wem dürfen Newsletter oder Werbemails geschickt werden?

Eigentlich ist es ganz einfach: der Newsletterversand sowie der Versand von E-Mail-Werbung ist zulässig, sofern dafür eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

Diese Einwilligung kann auch telefonisch erfolgen. Im Streitfall ist es jedoch von Vorteil, wenn entweder eine schriftliche oder elektronische Einwilligung vorliegt. Hier hat sich das Double-Opt-In-Verfahren bewährt, welches in der Regel auch vor Gericht Bestand hat.

Dabei wird nach dem Eintrag für den Newsletter automatisch eine E-Mail mit einem Aktivierungslink an die hinterlegte E-Mail-Adresse versendet. Erst wenn der Empfänger den Aktivierungslink anklickt, wird die Mailadresse für den Newsletterversand freigeschaltet.

E-Mail Marketing: neue Kunden gewinnen

Es klingt so einfach: statt den teuren Postversand zu wählen werden einfach hunderte oder tausende potentielle Kunden per E-Mail kontaktiert. Bleibt nur das Problem, woher die E-Mail-Adressen bezogen werden sollen. Doch auch dafür gibt es eine Lösung: E-Mail-Listen lassen sich einkaufen und für das eigene E-Mail Marketing nutzen. Der Einkauf von E-Mail-Adressen ist nicht verboten.

Bleibt die Frage, ob rechtlich auch alles erlaubt ist, was Umsatz verspricht.

E-Mail-Adressen einkaufen

Beim Einkauf von E-Mail-Adressen für das eigene E-Mail Marketing gibt es einige Herausforderungen:

  1. Während sich problemlos umfangreiche Adressdaten einkaufen lassen sind diese Daten gegebenenfalls nicht mehr aktuell. Ein Teil der E-Mail-Adressen gibt es nicht mehr, der Empfänger hat nach der Hochzeit den Namen gewechselt usw.
  2. Eine wahllose Ansammlung von Adressaten nützt wenig. Diese müssen sich auch für die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen interessieren.
  3. Rechtsaspekte: Sie dürfen E-Mail-Adressen nur für Marketingzwecke verwenden, wenn der Inhaber seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat. Liegt diese Zustimmung nicht vor, so haftet nicht der Verkäufer der E-Mail-Adressen sondern derjenige, der die unerwünschte E-Mail versendet hat.

In unserem Beitrag E-Mail-Listen kaufen – ist das sinnvoll? erfahren Sie mehr über Sinn und Unsinn eingekaufter Mailing-Listen.

E-Mail-Adressen von Bestandskunden nutzen

Bestandskunden dürfen auch ohne explizite Einwilligung E-Mails zugesandt werden. Nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (ULG) gilt:

[…] ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

 

Uneinheitlich wird von den Gerichten allerdings bewertet, wie weit in der Vergangenheit eine Kundenbestellung maximal liegen darf, damit seine Daten für weitere Marketingmaßnahmen verwendet werden dürfen.

E-Mail-Adressen selbst akquirieren

Die beste – und rechtlich sicherste – Lösung ist, die E-Mail-Adressen selbst zu akquirieren. Dazu bietet sich ein Newsletter mit Double-Opt-In an. Dadurch erteilt der Benutzer einerseits seine explizite Zustimmung für die Nutzung seiner Mailadresse, andererseits wird sichergestellt, dass er sich auch für die Angebote oder Dienstleistungen des Unternehmens interessiert.

Damit sich Besucher jedoch überhaupt für den Newsletter interessieren, muss die entsprechende Website meist auch über ein interessantes oder informatives Angebot verfügen.

Eine beliebte Methode zur Akquirierung von E-Mail-Adressen sind zudem Benutzeraccounts und Downloads. Damit der Benutzer die angebotene Dienstleistung nutzen kann, muss er einen Benutzeraccount erstellen. Im Zuge der Anmeldung kann ihm dann auch die Anmeldung zum Newsletter angetragen werden. Ebenso ist ein Download – beispielsweise von einer informativen PDF-Datei – nur nach vorheriger Anmeldung mit den eigenen Kontaktdaten und der eigenen E-Mail-Adresse möglich.

 

Stichworte: E-Mail Marketing, Newsletter, E-Mail-Werbung

1 Kommentar zu “E-Mail Marketing – was ist erlaubt?

  1. Danke für diesen interessanten Blog!
    E-Mail Marketing ist natürlich auch für mich interessant, jedoch sollte man hiermit stets aufpassen.
    Eine schriftliche oder elektronische Einwilligung ist natürlich optimal, liegt jedoch nicht immer vor.
    Ich werde mir das ganze Thema nochmal etwas mehr zu Herzen nehmen.

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