Ist der Newsletterversand ohne Einwilligung erlaubt? Dürfen Werbemails ohne Einwilligung verschickt werden? Wann Newsletter auch ohne Einwilligung versendet werden dürfen.
Eigentlich ist es ganz einfach: kein Newsletterversand ohne ausdrückliches – am besten schriftliches – Einverständnis des Empfängers. Leider halten sich viele Newsletter-Versender nicht an diese Regel.
Damit ist nicht einmal der offensichtliche SPAM-Versand gemeint deren Absender sich gut gegen Rückverfolgung absichern. Viele Firmen oder deren PR-Agenturen „recherchieren“ E-Mail-Adressen aus dem Impressum themenaffiner Unternehmen und senden ihnen unaufgefordert und meist unerwünscht Newsletter.
Dabei ist es doch gar nicht so schwer, sich die „goldene Regel“ zu merken: Newsletter, Produktinformationen oder Werbung dürfen nach aktueller deutscher Rechtslage nicht einfach so verschickt werden. Dazu ist das Einverständnis des Empfängers vonnöten. Das Einverständnis kann auch auf digitalem Wege erfolgen. Insbesondere akzeptieren Gerichte in der Regel, wenn das Einverständnis über das Double-Opt-In-Verfahren erteilt wurde.
Zwar gibt es Ausnahmen zu dieser goldenen Regel. Aber auf das explizite Einverständnis des E-Mail-Empfängers kann nur in schwer verständlichen Sonderfällen verzichtet werden. Das geltende Recht erlaubt die Werbeansprache in bestimmten Fällen gemäß § 28 III BDSG (= Bundesdatenschutzgesetz). Allerdings ist die dort festgehaltene Regelung komplex und schwer zu verstehen. So beziehen sich die als Ausnahme genannten „Listendaten“ nicht auf E-Mail-Adressen sondern auf Postadressen.
28 III 3 BDSG besagt jedoch:
Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten weitere Daten hinzuspeichern.
Als solche „hinzugespeicherte Daten“ können durchaus auch E-Mail-Adressen angesehen werden, sofern sie im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung vom Betroffenen erlangt wurden (§ 7 UWG).
Haben Sie beispielsweise eine Ware in einem Online-Shop erworben, so kann der Online-Shop-Betreiber Ihnen im Anschluss auch Informationsmails zu weiteren Produkten zusenden, sofern er Sie bei der Erhebung der Adresse auf Ihr Widerspruchsrecht hingewiesen hat und Sie nicht ausdrücklich widersprochen haben.
Änderungen im Rahmen des neuen EU-Rechts
Mit der am 25.03.2018 in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergeben sich Änderungen. Ist ab diesem Zeitpunkt der Newsletterversand ohne Einwilligung erlaubt?
Die DSGVO enthält keine so komplizierten Regelungen wie das Bundesdatenschutzgesetz.
Art. 6 I 1 f DSGVO besagt:
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: […]
die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Sie erlaubt gemäß Erwägungsgrund 47 Werbung im Rahmen einer entsprechenden Interessensabwägung:
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“
Die neuen Regelungen der DSGVO bedingen somit auch neue Antworten auf die Frage ob der Newsletterversand ohne Einwilligung erlaubt ist:
Verwendet ein Unternehmen die Daten bzw. die E-Mail-Adresse eines Kunden, so ist es weiterhin „auf der sicheren Seite“, wenn von Kundenseite eine explizite Zustimmung vorliegt. Darüber hinaus kann sich das Unternehmen aber künftig auch darauf berufen, das ein berechtigtes Interesse an dem Newsletterversand oder dem Versand einer Informations- oder Werbemail besteht.
Wann ein Interesse allerdings „berechtigt“ ist und tatsächlich und nicht nur spekulativ besteht, wird in Zukunft sicherlich die Gerichte beschäftigen. Dass der Versand von Newslettern und Werbemails im Rahmen der DSGVO künftig erleichtert wird, sollte Unternehmen nicht dazu verleiten, ihre Kunden mit E-Mails zu „bombardieren.“ Denn dies könnte einerseits den Interessen des Kunden entgegenlaufen und andererseits dazu führen, dass der Kunde sich aus dem Mailverteiler abmeldet.
Daher sollten Mailversender auch nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung die Verhältnismäßigkeit im Blick behalten und Newsletter / Werbemails nur in größeren zeitlichen Abständen versenden.
Stichworte: Newsletterversand ohne Einwilligung erlaubt
[…] Zusammenhang mit der am 25.05.2018 in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung ergeben sich auf die Frage an „wen darf ich Newsletter versenden?&#… […]