Newsletter verschicken: An wen darf ich Newsletter versenden? Der Grat zwischen Newsletter und unerwünschtem SPAM ist schmal. Worauf Sie achten müssen.
Wichtig für Newsletter-Versender sind Antworten auf die Fragen: An wen darf ich Newsletter versenden? sowie benötige ich das schriftliche Einverständnis des Empfängers?
Einwilligung des Empfängers zum Newsletter
Die Einwilligung des Empfängers für den Newsletter-Erhalt muss nachgewiesen werden können. Entscheidend ist dabei nicht, auf welche Weise diese Bestätigung erfolgt. Theoretisch kann die Zustimmung auch telefonisch erteilt werden. Um die Zustimmung jedoch zweifelsfrei nachweisen zu können ist eine schriftliche Bestätigung vorteilhaft.
In der Praxis haben sich drei Verfahren zur sicheren Einwilligung des Benutzers durchgesetzt:
- Single-Opt-In-Verfahren
- Double-Opt-In-Verfahren
- Confirmed-Opt-In-Verfahren
Es stellt sich die Frage ist, welches Verfahren vor Gericht bestand hat.
Single-Opt-In
Schon die einfache Eintragung in einen Newsletter über ein Online-Formular kann ausreichen, um an die dabei hinterlegte E-Mail-Adresse Newsletter zu versenden. Das Problem dabei ist: jeder kann auf diese Weise eine fremde E-Mail-Adresse in den Mailverteiler eintragen.
Wer – beispielweise nach einem Streit – dem anderen schaden möchte, hat auf diesem Wege die Möglichkeit, dessen Mailadresse in einer Vielzahl von Newsletter-Verteilern per Single-Opt-In einzutragen. Es fehlt also beim Single-Opt-In-Verfahren der Nachweis, dass die Person, welche den Eintrag vorgenommen hat, auch der Inhaber der hinterlegten E-Mail-Adresse ist.
Double-Opt-In
Das Double-Opt-In-Verfahren bietet die Gewährleistung, dass derjenige, der den Eintrag in den Mail-Verteiler vornimmt, auch der Inhaber der E-Mail-Adresse ist.
Nach dem Absenden des Online-Formulars für den Eintrag in den Newsletter-Verteiler wird automatisch eine E-Mail an die eingetragene E-Mail-Adresse geschickt, in der ein Aktivierungslink bereitgestellt wird. Erst wenn der Inhaber der E-Mail-Adresse auf diesen Link klickt, erfolgt in der Datenbank die Freischaltung seiner E-Mail-Adresse für den Newsletterversand.
Confirmed-Opt-In
Das Confirmed-Opt-In is eine Zwischenlösung zwischen dem einfachen Opt-In und dem rechtssicheren Double-Opt-In. Beim Confirmed-Opt-In wird nach dem Absenden des Online-Formulars für den Eintrag in die Mailing-List eine Bestätigungsmail an die hinterlegte E-Mail-Adresse versendet. Diese Bestätigungsmail enthält allerdings keinen Aktivierungslink wie beim Double-Opt-In-Verfahren, sondern das Newsletter-Abonnement wird sofort gültig.
Das bedeutet: der eingetragene Empfänger wird zwar über den Newsletter-Eintrag informiert und erlangt Kenntnis über den Eintragsvorgang. Er kann sich auch wieder aus der Mailing-List austragen, aber dafür muss er selbst aktiv werden. Auf diesem Wege lässt sich SPAM somit nicht wirkungsvoll verhindern.
Fazit
Von den drei Newsletter-Anmeldeverfahren bietet nur das Double-Opt-In die Möglichkeit, die Legitimation des Anmelders zu prüfen. Daher ist das Double-Opt-In-Verfahren die Methode, welche vor Gericht am ehesten Bestand hat.
Warum erhalte ich dennoch unerwünschte Newsletter?
Wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Fragen: An wen darf ich Newsletter versenden? so eindeutig sind, warum erhalten so viele Benutzer dennoch unerwünschte Newsletter?
Das Problem ist, dass sich viele Newsletter-Versender nicht an die Vorgabe halten, die Einwilligung des Empfängers nachweisen zu können. Es ist z.B. auch möglich Mailadressen aus entsprechenden Marketing-Datenbanken einzukaufen.
Dazu ein Beispiel
Immer wieder erhalten wir Newsletter an das Laufsportportal RUNNING LIFE. Bei einem Teil dieser Newsletter-Versender steht zu vermuten, dass sie vom Ausland aus agieren. Es ist schwer bzw. nahezu unmöglich, an sie heranzukommen. Beim Versuch, sich aus dem Mailverteiler auszutragen besteht die Gefahr, damit lediglich seine E-Mail-Adresse zu bestätigen und dann erst Recht Newsletter bzw. SPAM zu erhalten.
Wir haben unter anderem am 23.05.2017 auch einen Newsletter von der Deutschen Kinderrheuma-Stiftung erhalten. Dabei ging es um den Berliner Spendenlauf der Deutschen Kinderrheuma-Stiftung. Ein durchaus ehrenwertes Anliegen. Das Problem dabei ist: wir haben zuvor noch nie von dieser Stiftung gehört und uns definitiv nicht für deren Newsletter angemeldet.
Daher baten wir darum, uns mitzuteilen, wie unsere Mailadresse in den Mailverteiler gelangt ist. Vorsorglich haben wir auch darauf hingewiesen, dass für die Deutsche Kinderrheuma-Stiftung Abmahngefahr besteht, wenn sie Newsletter verschickt, ohne die Einwilligung der Empfänger zu haben bzw. nachweisen zu können.
Eine Antwort auf unsere E-Mail haben wir bis heute nicht erhalten.
Im Fokus: die Beweisfrage
An wen darf ich Newsletter versenden ist eng mit der Beweisfrage verknüpft. Hier ist zu unterscheiden zwischen der aktuellen Rechtslage sowie dem praktischen Nachweis der Einwilligung
Der Gesetzgeber fordert lediglich, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt ohne genau zu beschreiben, wie diese Einwilligung auszusehen hat. Mit dieser Frage beschäftigen sich dann oft die Gerichte. Wer eine telefonische Einwilligung erhalten hat, darf somit Newsletter an diesen Empfänger versenden. Eine ganz andere Frage ist, ob er diese Einwilligung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens noch nachweisen kann.
Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte bei der Zusammenstellung der E-Mail-Adressen für seinen Newsletter den sicheren Weg wählen und somit das Double-Opt-In-Verfahren. Die Rechtsprechung – also die Gerichte – haben in mehreren Urteilen das Double-Opt-In-Verfahren als ausreichenden Nachweis für die explizite Einwilligung des Empfängers in den Newslettererhalt erachtet. Denn bei diesem Verfahren erfolgt eine elektronisch erteilte Einwilligung. Diese Art der Datenerhebung entspricht zudem dem § 13 Abs. 2 Telemediengesetz.
Im Zusammenhang mit der am 25.05.2018 in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung ergeben sich auf die Frage an „wen darf ich Newsletter versenden?“ einige Änderungen .
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Ich selber benutze auch das Double-Opt-In Verfahren, so ist auch gewährleistet das derjenige dies auch tatsächlich möchte und Inhaber dieser Email ist.
Danke für das aufzählen der drei Varianten, ein Daumen hoch 🙂
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